europäische Umweltpolitik

europäische Umweltpolitik
umweltpolitische Maßnahmen ( Umweltpolitik) der Europäischen Union ( EU).
- 1. Ziele: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Schutz der menschlichen Gesundheit; umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen; Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme (Art. 174 I EGV).
- 2. Grundsätze: Vorbeugeprinzip (präventive Maßnahmen gegen Umweltbelastungen,  präventiver Umweltschutz);  Ursprungsprinzip;  Verursacherprinzip;  Vorsorgeprinzip.
- 3. Zuständigkeit: Umweltpolitik fällt nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Aus diesem Grund muss das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EGV) beachtet werden. EU-Umweltpolitik erfolgt v.a. über den Erlass von Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
- 4. Entwicklung: 1972 wurde eine aktive e.U. sowie die geplante Harmonisierung der Umweltvorschriften aller EU-Mitgliedsländer beschlossen. Durch einstimmige Beschlussfassung sind in der Zeit von 1973 bis heute sechs Umweltaktionsprogramme verabschiedet und in Folge der Beschlüsse von 1973 über zweihundert Umweltschutzrichtlinien erarbeitet worden. In den 80er Jahren bis 2000 fokussierten die Aktionsprogramme die Prinzipien der Vorbeugung und Verhütung. Mit dem sechsten Umweltaktionsprogramm (2001–2010) verlagerte sich allerdings der Schwerpunkt hin zu Klimaschutz, Gesundheitsschutz, Naturschutz, Artenvielfalt und dem Management natürlicher Ressourcen sowie – ergänzend – die Umweltprobleme der EU-Beitrittsländer.
- Die ausdrückliche Kompetenz für die Umweltpolitik erhielt die EG bzw. EU erst durch die seit 1.7.1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte (als Ergänzung zum EWG-Vertrag). Die bis dato schon in der Praxis angewandten Grundsätze wurden nun verbindlich festgelegt.
- Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde die Bedeutung der e.U. verstärkt, bes. durch die Aufnahme des Grundsatzes der  nachhaltigen Entwicklung in den EG-Vertrag sowie durch Art. 6 EGV, durch den der Umweltschutz in alle anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen wurde (sog. Querschnittsprinzip). 2001 verabschiedeten die europäischen Staats- und Regierungschefs in Göteborg eine Strategie zur nachhaltigen Entwicklung.

Lexikon der Economics. 2013.

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